Allgemeine Einkaufsbedingungen

Allgemeines / Geltung

  1. Diese Einkaufbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern i.S.d. ³ 310 Abs. 1 BGB.
  2. Diese Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich Entgegenstehende oder von unseren Einkaufbedingungen abweichende Liefer- und Zahlungsbedingungen des Lieferanten erkennen wir nur an, wenn wir ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zugestimmt haben. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingen des Lieferanten die Lieferung vorbehaltlos annehmen
  3. Vertragsänderungen, Ergänzungen und mündliche Nebenabreden gelten nur dann, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind.


Angebot / Angebotsunterlagen / Geheimhaltung

  1. Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellung innerhalb von 14 Tagen ab Bestelldatum schriftlich anzunehmen.
  2. An den dem Lieferanten überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung auf Grund unserer Bestellung zu verwenden. Nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben.
  3. Der Lieferant ist verpflichtet, alle von uns erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen streng vertraulich zu behandeln. Dritten gegenüber darf er sie nur mit unserer schriftlichen Zustimmung offen legen.
  4. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages. Sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt ist.

 

Preise / Zahlungsbedingungen

  1. Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung „frei Haus“, einschließlich Verpackung ein. Die Rückgabe der Verpackung bedarf einer besonderer Vereinbarung.
  2. Die gesetzlichen Mehrwertsteuer ist im Preis enthalten.
  3. Rechnungen können wir nur bearbeiten, wenn diese – entsprechend den Vorgaben in unserer Bestellung – die dort ausgewiesene Bestellnummer angeben; für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen haftet der Lieferant, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.
  4. Wir bezahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen, gerechnet am Lieferungs- und Rechnungserhalt, mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt netto.
  5. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu.

 
Lieferzeit / Lieferverzug

  1. Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend.
  2. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.
  3. Im Falle der Lieferverzuges stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist Schadensersatz statt der Leistung und Rücktritt zu verlangen.

 

Gefahrenübergang / Dokumentation

  1. Die Lieferung hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, frei Haus zu erfolgen.
  2. Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen genau unsere Bestellnummer anzugeben. Unterlässt er dies, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von uns zu vertreten.

 

Mängeluntersuchung / Mängelhaftung / Verjährung

Wir sind verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- und Quantitätsabweichungen zu prüfen. Die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von acht Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, beim Lieferanten eingeht.

Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu; in jedem Fall sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das Recht auf Schadensersatz statt der Leistung bleibt ausdrücklich vorbehalten.

Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr in Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit besteht.

Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Recht des Auftraggebers wegen Mängeln – gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt drei Jahre. Diese Frist gilt auch soweit die Ansprüche mit einem Mangel nicht in Zusammenhang stehen. Längere gesetzliche Verjährungsfristen bleiben ebenso unberührt wie die Vorschriften über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn der Fristen.

 


Schutzrechte

Der Lieferant haftet dafür, dass durch die Lieferung und Benutzung der Liefergegenstände Patente, Lizenzen oder sonstige Schutzrechte Dritter in der Bundesrepublik Deutschland nicht verletzt werden.

Der Lieferant stellt uns auf erstes schriftliches Anfordern von Ansprüchen Dritter wegen Schutzverletzungen frei. Ohne Zustimmung des Lieferanten sich wir nicht berechtigt, mit dem Dritten bezüglich der durch ihm erhobenen Ansprüche Vereinbarungen zu treffen.

Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme der Dritten notwendigerweise entstehen.
Die Verjährungsfrist beträgt 10 Jahre ab Vertragsschluss.

Produkthaftung / Freistellung / Betriebshaftpflicht
Haftpflichtversicherungsschutz

Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, falls die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
In diesem Rahmen ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.
Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht - Versicherung mit einer Deckungssummer von € 2,5 Mio. pro Personenschaden / Sachschaden pauschal – zu unterhalten. Stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt. Der Lieferant hat uns auf Anfordern eine Zweitschrift des gültigen Versicherungsvertrages zuzuleiten.

 


Gerichtsstand / Erfüllungsort / anwendbares Recht

Sofern der Lieferant Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand. Wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.


Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Lieferanten gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland

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